Überholende Kausalität​​​​​​​

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
 
Wenn während des Leistungsfalls der Krankenversicherung (z. B . stationäre Behandlung wegen eines allgemeinen Krankheitsleidens) ein Arbeitsunfall eintritt, wird die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht verdrängt. 
 

BSG, Urteil vom 26. 10. 1998 - B 2 U 34/ 97 R

"...Die bereits aufgrund unfallunabhängiger Krankheiten bestehende Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit wurde auch nicht durch die Folgen des Unfalls im Wege einer sog "überholenden Kausalität" (vgl dazu BSGE ...) verdrängt.
 
Es berührt die einmal eingetretene Zuständigkeit der Krankenkasse für die Erbringung der Sachleistung Krankenhausbehandlung insoweit nicht, wenn infolge eines späteren Unfallereignisses wegen dessen Folgen ebenfalls stationäre Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist, so daß die nur als einheitliche Leistung zu gewährende Krankenhausbehandlung auch vom Unfallversicherungsträger zu erbringen wäre.
 
Ein Vorrang der Leistungspflicht der Unfallversicherungsträger ist für solche Fälle nicht vorgesehen.

BSG-Urteil vom 26.03.1980, 2 RU 105/79, zum Verletztengeldanspruch

 
Solange eine unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit besteht, hat der Hinzutritt einer auf einer unfallbedingten Erkrankung beruhenden Arbeitsunfähigkeit auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss. Erst wenn die unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit endet, kann die hinzugetretene unfallbedingte Krankheit Ursache für die weitere Arbeitsunfähigkeit sein.
 

Siehe auch

Gemeinsame Erläuterungen zur Verwaltungsvereinbarung Generalauftrag Verletztengeld,

 
Ziffer 3.4.1 "Hinzutritt der unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit": wirkt sich nicht aus auf VG-Anspruch
 
und
 
3.4.2 "Hinzutritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit": VG nur für den Zeitraum, von dem an nur noch (allein) Arbeitsunfähigkeit wegen unfallbedingter Krankheit besteht

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