Abschmelzung

 

Wann und wie können rechtswidrig festgestellte Leistungsansprüche der Sozialversicherung abgeschmolzen bzw. in der Höhe eingefroren werden (Unrecht darf nicht wachsen)?

§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X  bestimmt

"Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt."

 

gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html

Einfrieren per Verwaltungsakt schon vor Verschlimmerung der Gesundheitsschäden möglich:

Die Behörde darf die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Dauerverwaltungsakts auch dann feststellen, wenn sich die Verhältnisse, die diesem Verwaltungsakt zu Grunde gelegen haben, noch nicht geändert hatten. Diese Feststellung könne als eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X zur frühzeitigen Klärung des Sozialrechtsverhältnisses auch selbständig und zeitlich vor dem Ausspruch eines Einfrierens´ oder Abschmelzens´ getroffen werden" (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, Az.: B 9 VS 1/04 R, SozR 4-3200 § 81 Nr. 2).

 

Zustimmend mit weiteren Hinweisen:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen  
L 17 U 17/06  04.07.2007 UVR 14/2007 937
 
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