Außenhaustür

Bedeutung für den Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg 2. Senat vom 20.09.2012  Az L 2 U 3/12

"Verletzt sich der Versicherte beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde. (Anschluss an das Urteil des BSG vom 12. Oktober 1973 / 2 RU 167/72)."
 

siehe auch Wegeunfall   Dritter Ort

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