Betriebsbann

 

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

Allein der Umstand, dass ein Unfall auf dem Betriebsgelände oder gar unmittelbar am Arbeitsplatz eines Versicherten eingetreten ist, begründet den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit noch nicht, denn allein der Aufenthalt des versicherten Arbeitnehmers dort reicht zur Annahme des Versicherungsschutzes nicht aus. 
In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen außerhalb der See- und Binnenschiffahrt (vgl dort §§ 838 und 552 RVO- jetzt § 10 SGB VII) kein sogenannter Betriebsbann, so dass auch im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht versichert sind. 


Vielmehr ist stets erforderlich, daß der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war.

innerer Zusammenhang

Verrichtung einer unfallversicherten Tätigkeit

Besondere betriebliche Gefahrenmomente

Hä?

Nur weil Sie sich auf dem Betriebsgelände verletzen, muss das noch kein Arbeitsunfall sein. Entscheidend ist, ob Sie zu den versicherten Personen zählen und dass eine betriebliche Verrichtung zum Unfall und der Verletzung führte. Eine privaten Zwecken dienliche Tätigkeit  steht nicht unter Versicherungsschutz. Achtung: stark vereinfacht. Rechtliche Maßstäbe sind entscheidend!
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