Bindungswirkung

der Zivilgerichte an die Feststellung des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)-

§ 108 SGB VII gesetze-im-internet.de
Vermeidung divergierender Entscheidungen verschiedener Gerichte.
Einheitliche Bewertung anhand unfallversicherungsrechtlicher Kriterien durch Vorrang der Entscheidung durch den UV-Träger bzw. die Sozialgerichtsbarkeit.

 

Haftungsbeschränkung

 

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