Krankheitsanlage

BSG Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 18/00 R

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=866&s0=krankheitsanlage&s1=&s2=&words=&sensitive=

"...
Daran [an der wesentlichen Mitursache eines Arbeitsvorgangs als äußere Einwirkung] fehlt es, wenn die Gefäßmißbildung so schwer, dh die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, daß die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (BSGE 62, 220, 221 = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 2 RU 14/91 - = HVBG-Info 1992, 586 = Meso B 90/93).
 
Diese ursächliche Bedeutung für den Eintritt des tödlichen Erfolges hat eine Krankheitsanlage zB dann, wenn die akuten Erscheinungen zu derselben Zeit auch ohne äußere Einwirkungen auftreten könnten oder auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSG Urteile vom 18. März 1997 - 2 RU 8/96 - HVBG-Info 1997, 1279 und vom 2. Februar 1999, aaO).
 
Von diesen Grundsätzen ist das LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung, welcher Stellenwert der körperlichen Belastung beim Hochhebeln der Bohrsonde im Hinblick auf das zum Tode führende innere Geschehen zukommt, ausgegangen.
 
Nach den Feststellungen des LSG bestand bei dem Versicherten wegen einer angeborenen Mißbildung der das Hirn versorgenden Blutgefäße während der beruflichen Tätigkeit wie außerhalb derselben ein derart hohes Risiko einer Gehirnblutung in Form einer SAB, daß eine solche Erscheinung bereits bei jeder mittelschweren Tätigkeit hätte eintreten können, wie bei Handarbeit, Gartenarbeit und Gehen mit einer Geschwindigkeit von 6 bis 7 km/h...."
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