Pannenhilfe

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
 
siehe § 2 Absatz 2 SGB VII gesetze-im-internet.de
 
Privatpersonen, die bei einer Panne Hilfe leisten, können im Falle eines Unfalles durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sein. 

Versichert sind zum Beispiel die Starthilfe mit dem Überbrückungskabel, Hilfeleistungen beim Radwechsel sowie beim Anschieben oder Abschleppen eines liegengebliebenen  Kraftfahrzeugs. Der Versicherungsschutz ist dabei für die Helfer beitragsfrei.

Zuständig ist der Gemeindeunfallversicherungsverband bzw. die Unfallkasse, in deren Einzugsbereich der Kfz-Halter, dem geholfen wurde, seinen Wohnsitz hat. (Adressen unter http://www.dguv.de). Für Privatpersonen, die dem Fahrer eines gewerbsmäßig genutzten Kraftfahrzeugs helfen und dabei einen Unfall erleiden, ist dagegen die Berufsgenossenschaft des gewerblichen Kfz-Halters zuständig.

Die Leistungen der Unfallkassen für Pannenhelfer sind die gleichen wie für Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall.
 
 
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