Als wesentlich ist eine Änderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nur dann anzusehen, wenn sie mehr als 5 vH beträgt. Der UVTräger darf daher z. B. eine Rente auf unbestimmte Zeit von 20 vH nicht entziehen, wenn die MdE infolge einer Besserung der Unfallfolgen auf 15 vH gesunken ist.