Wesentliche Änderung der MdE

Als wesentlich ist eine Änderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nur dann anzusehen, wenn sie mehr als 5 vH beträgt (§ 73 Absatz 3 SGB VII, § 48 SGB X ). Der UVTräger darf daher z. B. eine Rente auf unbestimmte Zeit von 20 vH nicht entziehen, wenn die MdE infolge einer Besserung der Unfallfolgen auf 15 vH gesunken ist.
 
beachte § 73 Absatz 3  SGB VII
 
siehe auch Rentenänderung
 
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