Beitragsfuß

der gesetzlichen Unfallversicherung


§ 167 SGB VII

(Absatz 1)

Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(Absatz 2)

Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(Absatz 3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

 

Formel:

 
Umlagesoll x 1000 (Bezugswert wird durch die Satzung bestimmt)

Beitragseinheiten (=Arbeitsentgelte x Gefahrklassen)
 
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 83/05
 
Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 SGB VII nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im
Wege der Umlage festgesetzt.

Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge gemäß § 153
Abs. 1 SGB VII sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten
und die Gefahrklassen.

Das diese Faktoren verbindende Element zur Berechnung des
Beitrags des einzelnen Unternehmens ist der Beitragsfuß, der jährlich durch die Division
des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelt x Gefahrklasse) berechnet
wird.

Der Beitrag des Unternehmens ist das Produkt aus seinen zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelten, seiner Gefahrklasse und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 SGB VII).
 
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