Datenschutz


für UV geregelt im 8.Kapitel des SGB VII

SGB VII - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html

und 

allgemein im 2. Kapitel des SGB X

SGB X - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_10/index.html

Sozialgeheimnis: siehe § 35 SGB I - gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html 

 

siehe auch

Auskunftspflicht des Arztes

Auskunftspflicht der Krankenkasse

beratender Arzt

Beweisverwertungsverbot

Gutachterauswahl

Achtes Kapitel SGB VII
  Datenschutz
Erster Abschnitt
  Grundsätze
    § 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
    § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
Zweiter Abschnitt
  Datenerhebung und -verarbeitung durch Ärzte
    § 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte und Psychotherapeuten
    § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
    § 203 Auskunftspflicht von Ärzten
Dritter Abschnitt
  Dateien
    § 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungsträger
    § 205 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
  Sonstige Vorschriften
    § 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
    § 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
    § 208 Auskünfte der Deutschen Post AG

 

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