Einstrahlung
ausländischer Beschäftigungsverhältnisse nach Deutschland
§ 5 SGB IV
Einstrahlung
(1)
Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist.
(2)...
Ferner
Gemeinsame Richtlinien der Sozialversicherungsträger-Spitzenverbände vom 23.04.2007
siehe auch Ausstrahlung