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Pressemitteilung LSG Niedersachsen-Bremen
Celle, den 8. Juni 2020
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.
Geklagt hatte ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Hildesheim, der im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt wurde. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen.
Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Der Schutz entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden. Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, so reiche dies nicht aus um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Mai 2020 – L 3 U 124/17, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Hildesheim
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000226
1. Eine Rentenabfindung erfolgt nach § 79 SGB VII zwingend für die Dauer von zehn Jahren.
2. Der Unfallversicherungsträger hat im Rahmen des von ihm auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens bei einer Rentenabfindung nach § 78 SGB VII auch die Interessen seiner Beitragszahler zu wahren.
3. Die Ermessenserwägungen sind daher auch darauf zu erstrecken, ob der Antragsteller eine im Hinblick auf den Abfindungszeitraum von zehn Jahren ausreichende Lebenerwartung hat.
4. Bei der Prognose hinsichtlich der Lebenserwartung ist zu prüfen, ob nach dem konkreten Gesundheitszustand des Antragstellers die ernst zu nehmende Gefahr besteht, dass der Tod vor Ablauf von zehn Jahren eintreten kann.
5. Bei betagten Versicherten können für die Prognose auch die vom Statistischen Bundesamt erhobenen Periodensterbetafeln zur durchschnittlichen Lebenserwartung herangezogen werden.
6. Eine Gewissheit oder hohe Wahrscheinlichkeit des Todes vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums ist bei der Prognose nicht zu fordern.
Urteil vom 15.10.2019, Az.: S 6 U 491/16 – rechtskräftig –
Pressemitteilung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=8227
Pressemitteilung von www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de"Beinamputierter Tierpfleger obsiegt gegen Unfallkasse |
Unfall im vietnamesischen Nationalpark ist als Arbeitsunfall anzuerkennen Weiteres siehe Pressemeldung https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=8405
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