am Arbeitsplatz
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
BSG-Urteil 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R
Versicherter verunfallt bei der Reparatur einer Hebebühne des Arbeitgebers. Die Reparatur war aber im entschiedenen Fall nur ein notwendiges untergeordnetes Zwischenziel der beabsichtigten Reparatur des privaten Pkw. Daher kein Arbeitsunfall.
"...Der Kläger wurde nicht infolge seiner versicherten Tätigkeit einer spezifischen Betriebsgefahr ausgesetzt und kam nicht bei deren Verwirklichung zu Schaden. Ohne die unversicherte Feststellung der Schadensursache am Pkw und deren Beseitigung wäre er mit der Hebebühne seines Arbeitgebers zu der Zeit und an dem Ort nicht in Kontakt gekommen. Seine eigenwirtschaftlich motivierte Handlung war die allein wesentliche Ursache dafür, dass er in diese betriebliche Gefahrenzone geriet. ...."
vgl auch
Eigenwirtschaftlich
Betriebsbann
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