oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme,
die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert
(§ 46 Absatz 1 SGB VII).
Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (§ 46 Absatz 2 SGB VII).