Aus den Grundsätzen zur Förderung von Erholungsaufenthalten ...
dguv.de/..erholungsaufenthalte.pdf
"Zuschüsse zu Erholungsaufenthalten können zur Abdeckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs Blinden, Querschnittgelähmten, Schwer-Schädel-Hirnverletzten und anderen vergleichbaren Verletzten / Berufserkrankten mit einer MdE von 80 % und mehr im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bewilligt werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). In Einzelfällen können auch Zuschüsse für Schwerbehinderte mit einer MdE unter 80 % in Betracht kommen. Erholungsaufenthalte dienen dem Erreichen und der Sicherstellung des Rehabilitationserfolges. Sie sind dazu bestimmt, eine durch die Unfallfolgen / Erkrankungsfolgen bedingte allgemeine körperliche oder psychische Schwächung zu beseitigen oder zu bessern. Gleichzeitig soll durch sie die soziale Integration Schwerstbehinderter gefördert werden..."