Mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) wird die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, z. B. das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Vor Erhebung einer Feststellungsklage muss jedoch der Versicherte im Regelfall einen entsprechenden (Feststellungs-)Antrag an den Versicherungsträger gerichtet haben, mit dem er eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat, z.B. dass ein Arbeitsunfall oder eine BK vorliegt.
Dies folgt schon aus Gründen der Prozessökonomie sowie dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, welches fehlt, wenn der Versicherte nicht zunächst durch einen Antrag bei dem Versicherungsträger versucht hat zu klären, ob das Rechtsverhältnis besteht oder nicht.
Dementsprechend muss der Bürger im Regelfall, wenn um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gestritten wird, z.B. um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall oder einer Erkrankung als BK, zunächst eine entsprechende Verwaltungsentscheidung beantragen und diese im Rahmen des § 88 SGG abwarten.
Erst anschließend kann er - abgesehen vom Fall des § 88 SGG - zulässigerweise eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erheben (BSGE 57, 184 = SozR 2200 § 385 Nr. 10; BSGE 58, 150, 152 = SozR 1500 § 55 Nr. 27; BSG SozR 3-4427 § 5 Nr. 1 S 4 ff; Castendiek in Handkommentar SGG, 2. Aufl 2005, § 55 RdNr. 18, 27; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 55 RdNr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IV RdNr. 99).