Geringfügige Beschäftigung

in der Sozialversicherung

Für geringfügig entlohnte und kurzfristige Minijobs vgl. § 8 SGB IV gesetze-im-internet.de

Für ausschließlich in Privathaushalten ausgeübte Minijobs gilt  gesetze-im-internet.de

Geringfügig Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Eine Regelung wie § 7 SGB V gesetze-im-internet.de für die gesetzliche Krankenversicherung kennt die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Rentenversicherungspflicht - Beitragszahlung

Bei der Verletztengeldzahlung in den Fällen geringfügiger Beschäftigung zu beachten:
In vielen Fällen haben der Versicherte und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. 

 

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung tritt dagegen seit 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht ein mit der Möglichkeit sich nach § 6 Absatz 1 a SGB VI befreien zu lassen.
Details siehe https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/02_Befreiungsantrag_RV_Pflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=2

§ 3 SGB VI Sonstige Versicherte

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
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3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II,

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gesetze-im-internet.de

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