Es gibt keine Mindesthöhe des Verletztengelds!
BSG 30.06.2009 B 2 U 25/08
"
Auch die "Entgeltersatzfunktion" des Verlg (vgl § 47 Abs 1 Satz 3 SGB VII) spricht gegen die Ansicht des Klägers. Dem Unfallverletzten, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls keiner Tätigkeit gegen Entgelt oder Arbeitseinkommen nachgegangen ist und der deshalb durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit keinen Einkommensverlust erlitten hat, steht Verlg nicht zu (vgl schon zum früheren § 560 RVO: BSG vom ...26.6.1973 - 8/2 RU 162/71; BSG vom ...). Auch derjenige, der eine gering vergütete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, soll Verlg (nur) in dem Umfang erhalten, der seinen Einkommensausfall ersetzt. Entsprechendes gilt im Fall des Klägers, der vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und aus dieser Einkünfte iHv 3.328,00 EUR erzielt hat. Es würde nicht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Jahr 2002 entsprechen, sein Arbeitseinkommen um 22.245,06 EUR zu erhöhen, denn dieser Betrag hat ihm in dem fraglichen Zeitraum zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung gestanden.
...
Schließlich ist das Verlg nicht in der Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums zu zahlen. Rechte auf Versicherungsleistungen im Sozialversicherungsrecht (§ 47 Abs 1 und 2 SGB V; §§ 64, 66 Abs 1 SGB VI; § 47 Abs 1 SGB VII) und im Arbeitsförderungsrecht (§ 131 Abs 1 SGB III) berechnen sich nach dem versicherten Entgelt oder Einkommen. Sie sollen das Risiko absichern, dass ein Versicherter die Fähigkeit einbüßt, seinen Lebensunterhalt durch Einsatz der Arbeitskraft oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Dagegen sind Elemente der Existenzsicherung oder der sozialen Grundsicherung in diesem Kontext systemfremd. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert und hat sich dafür entschieden, die Gewährleistung des Existenzminimums über andere, steuerfinanzierte Systeme wie zB das Alg II oder Sozialhilfe sicher zu stellen. ..."
Verletztengeld selbst berechnen(Beispiel)