wer infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend
- auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um den Arbeitsort, den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung oder eine Werkstatt für Behinderte zu erreichen,
oder
- aufgrund der Gehbehinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und anstelle eines motorbetriebenen Rollstuhls für den Straßengebrauch einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges beantragt,
oder
- auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Kraftfahrzeughilfe-Leistungen umfassen Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs oder für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.