in der gesetzlichen Unfallversicherung
Für Versicherte, die bei einer ehrenamtlichen oder einer anderen Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit einen Unfall erlitten haben, können durch Satzung oder Rechtsverordnung Mehrleistungen bestimmt werden.
Einzelheiten siehe § 94 SGB VII gesetze-im-internet.de/sgb_7/__94
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