Bayerisches Landessozialgericht
21.11.2007 - L 2 U 314/06
sozialgerichtsbarkeit.de
"... gilt als einziger für einen Meniskusriss geeigneter Unfallmechanismus - sofern ein direkter Verletzungsvorgang, wie hier, ausgeschlossen werden kann - der Drehsturz. Dabei kommt es zu einer Verwindung des gebeugten Kniegelenks bei fixiertem Fuß. Als geeignete Ereignisabläufe werden die fluchtartige Ausweichbewegung und Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuß, Sturz bei fixiertem Fuß des Standbeines, Hängenbleiben des Standbeines beim Sport oder beim Absprung vom fahrenden Zug genannt. ...
Weiter ist die herrschende Lehrmeinung in der medizinischen Literatur (Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 7. Aufl., S. 691 ff.) der Auffassung, dass Meniskusverletzungen nicht ohne Mitbeteiligung des Kapsel-Band-Apparates zu Stande kommen. Allerdings können bei einem Drehsturz objektivierbare Verletzungszeichen unter Umständen nicht sichtbar werden. Jedenfalls gibt es aber den isolierten Meniskusriss ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen nicht. ..."
Hä?
Dass bei einer bestimmten Verrichtung oder Bewegung erstmals oder wieder einmal Schmerzen im Knie auftreten, reicht nicht für eine Entschädigung durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Denn meist handelt es sich um degenerativ über längere Zeit entstandene Gesundheitsschäden, die sich bemerkbar machen. Und dass Ihr Arzt unter Umständen das gleichwohl als "Unfall" meldet, bindet die Berufsgenossenschaft nicht.