Die Leistungsansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung schließen Leistungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung aus.
(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.
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