Nothilfe

Gemäß § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder gemeiner Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. 
 
SGB VII - Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html
 
Beispiel:
Facharzt für Orthopädie mit Zusatzausbildung als Notfallarzt hörte nachts lautes Geschrei vor seinem Wohnhaus. Um der Ursache auf den Grund zu gehen, verließ er seine Wohnung. Er sah einen Rettungswagen in die Straße einbiegen und folgte diesem. In der Nähe lag eine Person leblos am Boden. Der Kläger bot den Rettungssanitätern seine Hilfe als Notfallarzt an. Nachdem er mit den Rettungssanitätern gesprochen hatte, wurde er beim Rettungswagen von einer Person angerempelt und von einer anderen Person niedergeschlagen. 
 
Weiteres Beispiel:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133746
 
Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 0 Besucher