Rentenbefristung

im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__73.html

§ 73 SGB VII

,,, Absatz 4

Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

Absatz 5:

Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden."

 

Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 1 Besucher