Rentenvorauszahlung

gesetzliche Unfallversicherung.

siehe § 96 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII

"Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden."

siehe auch

Abfindung der Unfallrente

Gesamtvergütung

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