Eingeführt durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.7.2004, verkündet in BGBl I 2004 Nr. 39 vom 28.7.2004:
Haftung der Unternehmer gegenüber den Unfallversicherungsträgern:
§ 110 Absatz 1a SGB VII:
Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten.
zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7
Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch den deutschen Zoll https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/bekaempfung-der-schwarzarbeit-und-illegalen-beschaeftigung_node.html