Schwerverletzte

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 57 SGB VII:

Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.
 

Bundessozialgericht     B 2 U 30/08 R   27.10.2009. Sozialgerichtsbarkeit.de

(" infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen"  nicht gleichzusetzen mit der Erwerbsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung)

"...Hätte der Gesetzgeber auf die Erwerbsunfähigkeit oder heute auf die Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung abstellen wollen, hätte er dies durch einen schlichten Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des SGB VI bewirken können. Dies hat er jedoch nicht getan. Von daher muss der Wendung "einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen zu können" eine eigenständige Bedeutung zugeordnet werden, zumal die Regelung gerade auf solche Personen abzielt, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und keine Ansprüche auf eine Rente aus ihr haben, wie dies typischerweise bei vielen Selbstständigen wie dem Kläger der Fall ist. Angesichts dessen kann auf die Regelungen über die Erwerbsunfähigkeit bzw heute Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI), insbesondere auch auf die Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, nicht abgestellt werden...
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