Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung
"...
Die Klägerin war während der ihr von der Bahn-BKK gewährten stationären Behandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert.
Der Unfall ereignete sich am 22.06.2005 nach einer ärztlich verordneten Massagebehandlung im Hydrojet, als die Klägerin beim Verlassen des Gerätes mit ihren Füßen auf dem Boden wegrutschte, zu Fall kam und sich dadurch eine Fraktur des linken Oberschenkels zuzog.
Der Unfall war ein Arbeitsunfall, weil äußere Umstände den Sturz der Klägerin, der zu der Fraktur des linken Oberschenkels führte, rechtlich wesentlich mitverursacht haben und die Klägerin ihn infolge der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII versicherten Tätigkeit erlitten hat.
Zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII versicherten Tätigkeiten gehören alle, die im inneren Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen, ausgenommen das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 47).
Die unfallbringende Tätigkeit muss den Verrichtungen zuzuordnen sein, zu deren Mitwirkung die Betroffenen verplichtet sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 115) oder die unabhängig von einer direkten Weisung im Einzelfall der Behandlung zu dienen bestimmt sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 48).
Hierzu zählen z. B. die eigene aktive Mitwirkung zwecks Behandlungsförderung, wie Aufsuchen der Behandlungsräume, Teilnahme an Therapieübungen sowie die unmittelbar der Behandlung in der Behandlungsstätte selbst dienenden Wege (Ricke in Kasseler Kommentar, § 2 Rdnr. 152 f. m.w.N.).
Danach ist der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a i. V. m. § 8 SGB VII erforderliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der stationären Behandlung hier schon dadurch gegeben, dass die eigene aktive Mitwirkung der Klägerin beim Verlassen des Hydrojets - ebenso wie das vor Beginn der eigentlichen Massagebehandlung erfolgte Aufsuchen des Behandlungsraums - der ärztlich angeordneten Massagebehandlung im Hydrojet diente.
Die Gesundheitsstörung ist auch nicht durch eine ärztliche Maßnahme - das Handeln oder Unterlassen eines Arztes oder seiner Hilfskräfte - eingetreten.
Hier könnte für den Eintritt des Unfalls eine ärztliche Maßnahme allenfalls insoweit in Betracht gezogen werden, als die Klägerin durch die ärztliche Verordnung überhaupt erst zu der Massagebehandlung im Hydrojet und dem anschließenden Herabsteigen von dem Gerät veranlasst worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1986 - 2 RU 51/85 -).
Das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst war für den Eintritt des Unfalls rechtlich nicht wesentlich. Die eigentliche Massagebehandlung - die der ärztlichen Behandlung zuzurechnen ist - war im Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen.
Deshalb kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin gegenüber der Bahn-BKK und im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat - ein fehlerhaftes Verhalten der Therapeutin nach Abschluss der Massagebehandlung bei dem Unfall mitgewirkt hat.
Denn ein etwaiges Fehlverhalten der Therapeutin nach Abschluss der eigentlichen Massagebehandlung wäre nicht mehr der ärztlichen Behandlung zuzurechnen.."