Unternehmerähnliche Personen

 

§ 6 SGB VII

Freiwillige Versicherung

(1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern

1.

Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,

2.

Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie  Unternehmer selbständig tätig sind,

...

 

Gesetzestext https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__6.html

Statusfeststellungsverfahren

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/04_rundschreiben/2010/april_rs_selbstaendigkeit_pdf.html

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