Verfahrens- und Formfehler heilen

§ 41 SGB X 

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
  1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
  2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
  3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
  4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
  5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
  6. die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

LSG Baden-Württemberg · Urteil vom 22. Februar 2007 · Az. L 10 R 5254/05

"Liegt keine erkennbare, nach § 45 SGB X aber erforderliche Ermessensentscheidung vor ("Ermessensnichtgebrauch"), lässt sich dieser Mangel nicht durch ein Nachschieben der Begründung gemäß § 41 Abs. 2 SGB X heilen. Notwendig ist vielmehr eine neue Entscheidung, die den früheren Verwaltungsakt ersetzt und sämtliche Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlage im Zeitpunkt ihres Erlasses erfüllen muss, auch die Wahrung der Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 SGB X.
 
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