Das Verletztengeld wird ńach dem Wegfall der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
bei sozialversicherungpflichtig Beschäftigten in der Regel von deren gesetzlichen Krankenkassen
berechnet und ausgezahlt.
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen
durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletz-
tengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X und die Gemeinsamen
Erläuterungen.
Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelauf-
trägen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X und
die Gemeinsamen Erläuterungen.
Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Un-
fallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezie-
her von Verletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB
VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB
Bei geringfügig Beschäftigten wird die Krankenkasse nicht automatisch im o. g. Sinne tätig. Entweder zahlt die BG das VG selbst aus (vielleicht zunächst nur als Vorschuss) oder sie beauftragt die Krankenkasse mit der Auszahlung des Verletztengeldes per Einzelauftrag, letzteres insbesondere wenn Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.
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