Vorläufige Zuständigkeit

Das Verfahren bei unklarer Zuständigkeit verpflichtet die beteiligten UV-Träger zur zügigen Abstimmung. Frist 21 Tage.

§ 139 SGB VII.

zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/_139

gesetze-im-internet.de/sgb_1/_43

siehe auch Vorschuss

gesetze-im-internet.de/sgb_1/_42

zurück zum Glossar

 

Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 0 Besucher