Wie-Beschäftigte

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 2 Absatz 2 SGB VII:  

Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden...

 

BSG, Urteil vom 13. 9. 2005 - B 2 U 6/ 05 R:"...

 

"Wie die inhaltlich übereinstimmende Vorgängerbestimmung in § 539 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) will § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung, vgl BSG ... beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ferner Wiester in: Brackmann... ). "

Gefälligkeitsdienste aus enger Freundschaft


Sächsisches LSG, 09.12.2010, L 2 U 219/09:

Aus Freundschaft bei 4-stündiger Auslieferungsfahrt (Zeitungspakete) mitgefahren und geholfen.
 

 

siehe auch "Handeln wie ein Unternehmer":

BSG-Urteil vom B 2 U 16/16 R

Versicherte kraft Gesetzes


Aus Freundschaft bei 4-stündiger Auslieferungsfahrt (Zeitungspakete) mitgefahren und geholfen.

"...Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten und Freunden ist vielmehr darauf abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund eine Gefälligkeit erweist, die durch die Stärke des Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnisses ihr Gepräge erhält oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen gefordert wird und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG, ...).

Solange es sich nicht um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder eine besonders enge Beziehung besteht, die ihrerseits Grundlage für das Motiv ist und andererseits der gesamten Verrichtung das Gepräge gibt, besteht – wenn die Tätigkeit das Übliche überschreitet – auch beim arbeitnehmerähnlichen Tätigwerden aus Gefälligkeit Versicherungsschutz (BSG, ...).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das Unfallereignis vom 03.12.2004, das sich auf dem Betriebsweg der Zeugin C. N. ereignet hat, bezogen auf den Kläger zu 1) keinen versicherten Unfall dar.

a) Der Kläger zu 1) übte am Unfalltag zwar eine dem Unternehmen der Ehefrau seines Bruders dienende ernsthafte Tätigkeit aus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Es handelte sich auch um eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert.

b) Der zum Unfallzeitpunkt arbeitslose Kläger zu 1) erwies C. N. am Unfalltag jedoch eine Gefälligkeit, die durch die Stärke der zwischen ihnen bestehenden 15-jährigen Bekanntschaft und langjährigen engen Freundschaft, in der wechselseitige Hilfeleistungen üblich und selbstverständlich waren, ihr Gepräge erhielt. Das steht zur Überzeugung der Einzelrichterin des Senats aufgrund der stets gleichen Einlassung des Klägers zu 1) fest. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger zu 1) ausdrücklich ausgeführt: "Es ging einfach darum, ihr einen Gefallen zu tun, weil wir uns gegenseitig immer mal geholfen haben Die Beziehung zu Frau N. bezeichne ich als enge freundschaftliche Beziehung."

Die stets gleichen diesbezüglichen Aussagen von C. N. bestätigen die Einlassung des Klägers zu 1). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat sie ausgesagt: "Es war und ist eine freundschaftliche Beziehung zu L. U. Wir haben uns in regelmäßigen Abständen getroffen. Damals haben wir uns noch öfters gesehen als heute. Ich habe ihm bei privaten Sachen geholfen, z.B. Behörden oder Schriftverkehr."

Auch der Zeuge M. U. hat vor dem SG bestätigt, dass der Kläger zu 1) und C. N. "sehr gute Freunde" waren.

Zusammenfassend bestand zwischen dem Kläger zu 1) und C. N. eine viele Jahre währende enge Freundschaft, in der sich beide regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang wechselseitig Hilfe leisteten. Hierdurch erhielt die Tätigkeit am Unfalltag ihr Gepräge.

c) Die Handlungstendenz des Klägers zu 1) war dagegen nicht darauf gerichtet, dem Unternehmen D. U. fremdwirtschaftlich zu dienen. Weder der Kläger zu 1) noch C. N. oder D. bzw. M. U. haben behauptet, dass der Kläger zu 1) für die Einarbeitung von C. N. zuständig war, oder es ihm um Belange des Unternehmens ging. Er wollte einzig und allein seiner langjährigen engen Freundin C. N. helfen.

d) Auch die Tatsache, dass C. N. bei ihrer Arbeit unter Zeitdruck stand und diesem zu zweit besser begegnet werden konnte als allein, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Zeitdruck ist – wie sich aus der Einlassung des Klägers zu 1) und der Aussage der Zeugin N. übereinstimmend ergibt - offensichtlich Element der Kurierfahrertätigkeit, dem die in diesem Beruf Beschäftigten ausgesetzt sind.

...

f) Mit dem SG geht die Einzelrichterin des Senats ebenfalls davon aus, dass die Dauer der Fahrt des Klägers zu 1) im Transporter am Unfalltag von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG keine andere Wertung rechtfertigt (BSG, ...)

g) Auch die Aussage des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, er habe ihr schon "etwa zweimal" vorher beim Ausliefern der Zeitungspakete geholfen, führt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (BSG, ... ) nicht zu einem anderen Ergebnis. Derartige Hilfeleistungen liegen in Anbetracht der jahrelangen engen Freundschaft im Rahmen dessen, was unter derartigen Freunden, die sich regelmäßig wechselseitig helfen, üblich ist.

Eine wesentlich häufigere Hilfeleistung des Klägers zu 1) gegenüber C. N. konnte nicht im Sinne des Vollbeweises festgestellt werden. Die Einlassung des Klägers zu 1) und die Aussage der Zeugin C. N. differieren insoweit. Auch ist zu berücksichtigen, dass C. N. zum Unfallzeitpunkt erst etwa einen Monat beim Unternehmen D. U. beschäftigt war.

h) Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen...."
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