Witwenbeihilfe

der gesetzlichen Unfallversicherung 

 

Variante 1:

§ 71 Absatz 1 SGB VII:

Voraussetzung:
  • Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls
  • Anspruch auf Rente von mindestens 50 % (infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle)
  • keine Versorgungsehe (§ 65 Absatz 6 SGB VII)
Leistung: 40 % des im Todeszeitpunkt maßgeblichen JAVs

Zuständigkeitsregelung,
wenn mehrere Unfallversicherungsträger beteiligt sind: § 71 Absatz 2 SGB VII

 

 
 

Variante 2:

§ 71 Absatz 4 SGB VII  

 

Voraussetzung:
  • Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls
  • Mehr als zehn Jahre Bezug einer* Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit  von 80 vom Hundert oder mehr
    • *lies dazu z. B. Kasseler Kommentar
  • Versicherte Person war infolge des Versicherungsfalls gehindert, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben
  • dadurch ist die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert
  • Ermessensleistung! Härtefall!
 
   Leistung:
  • Laufende Beihilfe anstelle der einmaligen Beihilfe
  • Höchstgrenze: Höhe einer Witwer- /Witwenrente
  • Die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten finden Anwendung (Einstellung bei Wiederheirat, Wiederaufleben, Höchstbetrag,  Versorgungsehe, Einkommensanrechnung, Anpassung...)
     
 


- vgl § 71 SGB VII  Gesetzestext gesetze-im-internet.de

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