Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls
Anspruch auf Rente von mindestens 50 % (infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle)
keine Versorgungsehe (§ 65 Absatz 6 SGB VII)
Leistung: 40 % des im Todeszeitpunkt maßgeblichen JAVs
Zuständigkeitsregelung, wenn mehrere Unfallversicherungsträger beteiligt sind: § 71 Absatz 2 SGB VII
Variante 2:
§ 71 Absatz 4 SGB VII
Voraussetzung:
Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls
Mehr als zehn Jahre Bezug einer* Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr
*lies dazu z. B. Kasseler Kommentar
Versicherte Person war infolge des Versicherungsfalls gehindert, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben
dadurch ist die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert
Ermessensleistung! Härtefall!
Leistung:
Laufende Beihilfe anstelle der einmaligen Beihilfe
Höchstgrenze: Höhe einer Witwer- /Witwenrente
Die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten finden Anwendung (Einstellung bei Wiederheirat, Wiederaufleben, Höchstbetrag, Versorgungsehe, Einkommensanrechnung, Anpassung...)