Zwischennachricht

§ 103 SGB VII

(1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich zu unterrichten. ...

 

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__103

 

siehe auch

Beschleunigung der Ausführung von Sozialleistungen

Schriftform

Rentenausschuss

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