Versicherungsschutz bejaht hat das BSG bei einem Sturz im Schlafzimmer auf dem Weg zum Telefon bei einem möglichen Ausbruch von Jungvieh (BSG vom 27. November 1980 - 8a RU 12/79 - SozR 2200 § 548 Nr 51) und bei einem Vorsteher eines Wasserschutzverbandes mit Alarmanlage im Erdgeschoss (BSG vom 26. Juni 1985 - 2 RU 71/84 - SozR 2200 § 548 Nr 72), verneint wurde der Versicherungsschutz für einen Sturz einer Malermeister-Ehefrau in der Wohnung im Obergeschoss, nachdem es an der Tür des Ladengeschäfts im Erdgeschoss geklingelt hatte (BSG vom 25. Februar 1993 - 2 RU 12/92 -).
vom Büro im Wohnhaus zum klingelnden Telefon im angrenzenden Wohnzimmer:
nicht versichert, auch wenn der Anruf betrieblichen Zwecken diente. Es darf im Unfallzeitpunkt nicht ungewiss sein, ob am Ende des Wegs eine betriebliche oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit steht. Maßgeblich hierfür sind die Vorstellungen der Versicherten im Unfallzeitpunkt, zu dem die Versicherte den betrieblichen Zweck noch nicht erkennen konnte. LSG BW uvr 2/07, 93
Rechtsanwalt kommt nach Hause - mit Handakten in der Hand
Sturz eines von seiner Kanzlei kommenden selbstständigen Rechtsanwalts auf der Treppe vom Kellergeschoss, in dem sich die Garage befand, zum Erdgeschoss seines Wohnhauses - Mitführen von Rechtsanwaltsakten - Sekretär im Erdgeschoss des Hauses, an dem die nach Hause mitgebrachten Akten bearbeitet und aufbewahrt wurden - keine versicherte Tätigkeit - Urteil des BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R
Weg eines Außendienstmitarbeiters vom häuslichen Arbeitszimmer zum Kunden
- bei Sturz im Treppenhaus nicht versichert- Urteil des BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R
Bundessozialgericht B 2 U 1/06 R, Urteil vom 12.12.2006
https://openjur.de/u/169166.html
ACHTUNG neue Rechtsprechung siehe unten
ÜBERHOLT: BSG-https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=05.07.2016&Aktenzeichen=B%202%20U%205%2F15%20RUrteil vom 05.07.2016, B 2 U 5/15 R
Ob bei Arbeitnehmern mit einem Telearbeitsplatz im häuslichen Bereich ein versicherter Betriebsweg vorliegt, richtet sich nach der Handlungstendenz der im Unfalzeitpunkt verrichteten Tätigkeit. ABER NEUE GESETZLICHE REGELUNG: Wer den häuslichen Arbeitsbereich verlässt, um sich in der Küche ein Getränk oder Essen zu holen oder auf die Toilette zu gehen, ist dabei gesetzlich unfallversichert. § 8 Absatz 1 Satz 3 SGB VII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html "Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte." Pressemitteilung DGUV hier klicken
Bekräftigt im BSG-Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R: