Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

§ 14 SGB VII

...

(Absatz 3)

Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.
 

§ 20 SGB VII (Zusammenarbeit mit Dritten)

 

§ 20 a SGB VII (Akteure, Ziele, Elemente, ...)


SGB VII - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/__20

siehe auch www.gda-portal.de

 

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