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Die Rente richtet sich nach der
Minderung der Erwerbsfähigkeit
und dem
Jahresarbeitsverdienst - JAV -
§ 56 SGB VII gesetze-im-internet
Der Jahresarbeitsverdienst ist ein Berechnungsfaktor für Geldleistungen ( Versicherten- und Hinterbliebenenrenten, Verletztengeld bei Unternehmern ...).
Als JAV gilt für Arbeitnehmer der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und des Arbeitseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall (Regelberechnung - § 82 SGB VII). Als Arbeitsentgelt wird in der Regel das beitragspflichtige Brutto zugrundegelegt.
Der Mindestbetrag des JAV ist gesetzlich geregelt, der gesetzliche Höchstbetrag wird in der Regel durch die Satzung des UV-Trägers erhöht.
Sonderregelungen gelten z. B. für satzungsmäßig versicherte Unternehmer, Jugendliche, in Ausbildung befindliche Versicherte, Soldaten.