Auch Kinder und Jugendliche können Arbeitsunfälle erleiden.
Zum Beispiel können gesetzlich unfallversichert sein:
Es gibt bei dem Jahresarbeitsverdienst Sonderregelungen für Versicherte, die
gesetze-im-internet.de Bezugsgröße Mindestjahresarbeitsverdienst
beträgt der JAV mindestens 40 vH der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 85 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII SGB VII)
gilt die Sonderregelung § 90 Absatz 1 SGB VII
§ 90 Absatz 1 SGB VII ist auch anzuwenden, wenn die Ausbildung durch den Versicherungsfall gar nicht verzögert worden ist. Das hat der Gesetzgeber im Jahr 2015 (Art 4 G v 15.04.2015 BGBl I S. 583) klargestellt. BSG · Urteil vom 18. 09. 2012 · Az. B 2 U 11/11 R- sozialgerichtsbarkeit.de ist daher unbeachtlich.
§ 82 Absatz 2 Satz 3 SGB VII
"...Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist..."
gilt die Sonderregelung § 90 Absatz 2 SGB VII
Erhöhung des JAV bei tariflicher oder ortsüblicher Entgeltstaffelung nach Lebens- oder Berufsjahren
Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und läßt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.