Haus- und Heimpflege

im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 44 SGB VII

 

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(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.


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zum Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_44.html

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