Heilbehandlung

als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung

Heilbehandlung im SGB VII
  § 27 Umfang der Heilbehandlung
  § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  § 29 Arznei- und Verbandmittel
  § 30 Heilmittel
  § 31 Hilfsmittel
  § 32 Häusliche Krankenpflege
  § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
  § 34 Durchführung der Heilbehandlung

Grundsatz § 26 SGB VII

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__26

§ 27 SGB VII:


Absatz 1:

Die Heilbehandlung umfasst insbesondere

 
  1.  Erstversorgung,
  2.  ärztliche Behandlung,
  3.  zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  4.  Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  5.  häusliche Krankenpflege, 
  6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
 
SGB IX - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__42

 

§ 34 SGB VII Durchführung der Heilbehandlung

Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/__34
 

Einige Grundsätze:
Die Unfallversicherungsträger
 
  • organisieren eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung.
 
  • verpflichten Ärzte und Krankenhäuser, die notwendigen Voraussetzungen der fachlichen Befähigung, der sächlichen und personellen Ausstattung zu erfüllen.
 
  • regeln nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung. 
 
Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. 
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