Herzinfarkt

Arbeitsunfall?

  • eines Fernfahrers infolge einer schweren Herzfunktionsstörung, nur Gelegenheitsursache und kein Arbeitsunfall. Betriebliche Teilursache im Sinne von "schichtbezogenem" Stress (u. a. Lenkzeitenüberschreitung) ist nicht im Vollbeweis erwiesen. LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009, L 8 U 5642/08  
  • nach körperlicher Anstrengung (Schneeschaufeln) bei schon länger bestehenden stenocardischen Beschwerden infolge Arteriosklerose, die medikamentös, u.a. auch mit Marcumar, behandelt wurden: ursächlicher Zusammenhang zwischen der körperlichen Anstrengung kann nicht aufgeklärt werden -Ablehnung. Hess. LSG, 15.03.1978, L 3 U 1143/75  
  • bei behaupteten außerordentlich anstrengenden körperlichen Tätigkeiten bei eisigen Temperaturen eines Mitarbeiters im Winterdienst: Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, HVBG-Info 1997, 1279-1286; BSG in SozR 2200 § 589 Nr. 10) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. u.a. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 887) ist eine vorbestehende Koronarsklerose (wie hier eine Arteriosklerose der Koronararterien )Herzkranzgefäße) mit Verengung bzw. Verschluss der Gefäße) allein wesentliche Bedingung des Herztodes, wenn die Belastbarkeit schon vor dem Unfall infolge der Vorerkrankung derart herabgesetzt war, dass der akute Herztod jederzeit hätte eintreten können. So ist es hier. Ein derart gravierender Befund liegt nach dem (ausführlich zitierten) Gutachten des Internisten F. eindeutig vor. Der Versicherte war schwer herzkrank. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er zuvor bereits Beschwerden hatte oder nicht bzw. ob er solche geäußert hat oder nicht. Die Herzkranzgefäßerkrankung hätte sich nach den durch die Obduktion gewonnenen objektiven Erkenntnissen mit Sicherheit in den nächsten Tagen und Wochen manifestiert. Es hätte jederzeit, und dies ohne besonderen Anlass, zu einem tödlichen Herzinfarkt kommen können. Die Herzkranzgefäßerkrankung war dabei unfallunabhängiger Natur. Thüringer Landessozialgericht,   29.07.2008,  L 3 U 1057/07  
  •  beim Radfahren während Aktivprogramm während Außendiensttagung (fünfeinhalbstündige sportliche Betätigung): Erst die außergewöhnliche Belastung durch die Fahrradtour habe den Verschluss der linken Kranzarterie verursacht. Ohne die außergewöhnliche Belastung des Fahrradfahrens mit dem technischen Defekt der Gangschaltung, die dem B. die hohe Herz- und Kreisbelastung eingebracht habe, wäre es mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht zu diesem Sekundenherztod gekommen. Gerade die noch nicht sehr fortgeschrittene Erweiterung der Herzkammern gebe Anlass zur Prognose, dass die Entwicklung der sekundären Herzinsuffizienz noch einige Zeit in Anspruch genommen hätte und dass ungefähr für zwei bis drei Jahre noch eine ausreichende Stabilität hätte erwartet werden dürfen. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 2 U 134/06, 06.05.2008  

 

siehe auch Gelegenheitsursache

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