Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 63 SGB VII - Leistungen bei Tod

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__63

 
Hinterbliebene haben Anspruch auf
1. Sterbegeld,
2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3. Hinterbliebenenrenten,
4. Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. (Absatz 1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.
 
....

siehe auch:

 

Sterbegeld

Witwen- und Witwerrente

Witwen- oder Witwerrente berechnen (Beispiel)

Waisenrente

Überführungskosten

Elternrente

Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

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