Nachrang der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Leistungsansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung schließen Leistungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung aus. 

 

§  11 SGB V:

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.
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