Rentenversicherungsrente neben Unfallrente  - Kürzung

 § 93 SGB VI:

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
  1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
  2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. ..."
  • Nicht zu berücksichtigende Teile der Renten siehe Absatz 2.
  • Höhe des Grenzbetrags siehe Absatz 3.
  • Sonderregelungen bei Abfindung der Rente, Kürzung der Unfallrente wegen Heimpflege und bei Zahlung einer Rente aus dem Ausland siehe Absatz 4.
Keine Kürzung ... siehe Absatz 5..., u. a.
... wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1.

für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat ...

zum Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_6/_93

Bei Fragen helfen die DRV-Beratungstellen oder die Versicherungsältesten.

Siehe auch Studientext https://www.deutsche-rentenversicherung.de

siehe auch Rentenversicherung benachrichtigen

 

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