Schriftform

Formerfordernisse im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 102 SGB VII

In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.

 Rentenausschuss

Gesetzeswortlaut

§ 102 SGB VII - Gesetzestext gesetze-im-internet.de
 

§ 36a SGB IV - Gesetzestext gesetze-im-internet.de
Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 0 Besucher