L 8 U 5043/09 | 16.04.2010 |
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=129679
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Bei der wertenden Betrachtung der Kausalität auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt sich für den Senat, dass die vorbestehende Schädigung im linken Sprunggelenk zu einer von den Ärzten Dr. K. und Dr. B. unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur nachvollziehbar dargelegten Instabilität des Gelenks führt und es hierbei zu einer Anfälligkeit für das Umknicken im Gelenk kommt.
Dies hat sich nach eigenen Angaben der Klägerin in der Vergangenheit auch mehrfach realisiert. Selbst die einfache Fortbewegung, gegebenenfalls unter Ablenkung beim Tragen von Dokumenten, wie dies die Klägerin bei der Untersuchung durch Dr. B. angegeben hatte, auf ebenen oder unebenen Bodenverhältnissen hatte vorliegend ausgereicht, das instabile linke Sprunggelenk umknicken zu lassen. Wird selbst mit der Beklagten unterstellt, dass beim Gehen auf unebenen Untergrund eine gegebenenfalls schräge Fußstellung, ohne dass ein unbeabsichtigtes Verdrehen oder Stolpern auftrat, als mitwirkendes äußeres Ereignis für das hieraus resultierende Umknicken anzunehmen ist, wäre dies nicht wesentlich kausal für die aktuell aufgetretenen Schmerzen. Bereits aus den von Dr. B. geschilderten Gelenkverhältnissen ist eine gravierende, leicht zum Umknicken neigende Vorschädigung zu entnehmen.
Die leichte Ansprechbarkeit der Vorschädigung darauf, dass ein unphysiologischer Bewegungsablauf selbst bei geringer Belastung des Sprunggelenks einsetzt und es hierbei zur Schädigung von Gelenkstrukturen kommen kann, ist auch aus dem vorliegenden streitigen Ereignis ersichtlich.
Die konkrete Beanspruchung des Sprunggelenks der Klägerin zum Unfallzeitpunkt überstieg nicht eine normale Alltagsbelastung, wie sie beim einfachen Gehen bei alltäglichen Verrichtungen im Tagesablauf an den unterschiedlichsten Orten auch auftreten kann. Eine durch die örtlichen Umstände besonders erhöhte Gefahrenlage, denen die Klägerin aus beruflichen Gründen zum Unfallzeitpunkt ausgesetzt war, ist nicht ersichtlich. Hierzu zählt nicht die bloße Bodenbeschaffenheit beim normalen Gehen. Dass sie über ein Hindernis am Boden gestolpert ist oder auf unebenen Grund in eine nicht erkennbare Vertiefung getreten ist, hat sie bei ihren mehrfachen Angaben zum Unfallablauf nicht angesprochen.
Vielmehr hat Dr. K. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung das Umknicken ohne jegliche äußere Veranlassung grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstelle, wozu keine Veranlassung bestanden hätte, hätte die Klägerin ein solches äußeres Ereignis von selbst oder auf Frage dargelegt. Damit ist zur Überzeugung des Senats das linke obere Sprunggelenk der Klägerin nur einer Alltagsbelastung ausgesetzt gewesen und die Vorschädigung war allein wesentliche Ursache für das Umknicken und der hieraus folgenden - nicht näher bestimmten - Läsion der Gelenkstrukturen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist deshalb auch nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine Verursachung im Sinne der Entstehung (Erstentstehung bzw. Akutwerden eines bisher stummen Vorschadens) oder im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung einer Vorerkrankung handelt, weil die Folgen des angeschuldigten Ereignisses im Rechtssinne nicht wesentlich kausal darauf zurückzuführen sind. ..."
2021 aktualisiert
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