Unfalluntersuchung

Recht der betroffenen Person auf Teilnahme

...
§ 103 SGB VII


Absatz 2:
Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. Hinterbliebene, die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen.

 

zurück zum Glossar

Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 0 Besucher