Vorschuss

auf Geldleistungen: siehe § 42 SGB I gesetze-im-internet.de
 

Nach § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
 
 
Er muss hinreichend deutlich machen, dass er wegen eines seiner Ansicht nach dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden kann, ein Recht auf Zahlungen bewilligt, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist (vgl BSG ...).
 
Persönliches Budget
 
Ermessen

 

 

Vorschuss

Rückforderung/Vertrauensschutz:

Bundessozialgericht

B 2 U 5/06 R   26.06.2007   UVR 14/2007, 956

 

sozialgerichtsbarkeit.de

Ist aber der streitige Betrag als Vorschuss iS des § 42 Abs 1 Satz 1 SGB I gewährt worden, so richtet sich die Rückabwicklung einer solchen Leistung grundsätzlich nach § 42 Abs 2 SGB I; auf diese Rechtsgrundlage hat sich die Beklagte hier in dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 1999 auch ausdrücklich gestützt.
 
... 
 
Der insofern eigenständigen Rechtsnatur des Vorschusses, der im Unterschied zu der endgültigen Leistung - wie dem Vorschussempfänger bei ordnungsgemäßer Mitteilung bekannt ist - nur eine vorläufige Zahlung darstellt, so dass sich bei ihm kein Vertrauen auf dauerhaften Verbleib der Leistung bilden kann, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen für seine Gewährung, sondern auch für die Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift (§ 42 SGB I) normiert hat. Anders als bei der endgültigen Leistung sollen nicht die §§ 44 ff, 50 SGB X gelten (vgl Senatsurteil ...).

Da für die Rückabwicklung zuviel gezahlter Vorschüsse in dieser Spezialvorschrift nicht zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Vorschussleistungen, sondern nur zwischen Vorschuss und endgültiger Leistung unterschieden wird (vgl BSG ...), kommt es für die Anwendung des § 42 SGB I nicht darauf an, ob sich nach Gewährung des Vorschusses im Verlauf des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf endgültige Geldleistungen nicht besteht. Vielmehr steht es ihr nicht im Wege, dass sich die bei der Bewilligung des Vorschusses zugrunde zu legende Auffassung des Versicherungsträgers über die Sach- und Rechtslage ganz oder teilweise als unrichtig herausstellt, also gar keine Leistung zusteht. Dies ergibt sich aus der oben dargestellten Systematik der Regelung, dem Sinn und Zweck und auch aus dem Wortlaut der Norm, der allein auf das Vorliegen eines Vorschusses - und nicht einer endgültigen Leistung - abstellt (vgl BSG ...).
 
Diese Auslegung ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - insbesondere auch mit dem Wortlaut des § 42 Abs 2 Satz 2 SGB I zu vereinbaren, nach dem Vorschüsse vom Empfänger zu erstatten sind, soweit sie die - endgültig - zustehende Leistung übersteigen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass eine "zustehende Leistung" auch bei Null liegen, der Vorschuss diese dann in vollem Umfang übersteigen kann und vollständig zu erstatten ist.

Die Ansicht des LSG, die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Vorschussbescheides könne vom Versicherungsträger nur unter Anwendung des § 45 SGB X beseitigt werden, falls sich nachträglich herausstelle, dass überhaupt kein Geldleistungsanspruch bestehe, berücksichtigt nicht, dass die Bindungswirkung des Vorschussbescheides als eines einstweiligen Verwaltungsaktes - anders als bei einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, schafft, wie aus dem bekannt gegebenen Inhalt der in dem Bescheid getroffenen Regelung (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB X) folgt (vgl Senatsurteil ...).
 
Dass ein Anspruch nicht bestanden hat - und nunmehr ein Erstattungsanspruch besteht -, stellt sich indes - wie auch hier - erst bei der Beendigung des Verwaltungsverfahrens durch die Entscheidung über die endgültige Leistung nach Abschluss der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorschussbescheides noch nicht beendeten Ermittlungen heraus (vgl Mrozynski aaO)...
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